Familienrecht über Trauzeugen
Endlich ist es soweit: Der Standesbeamte steht bereit, Braut und Bräutigam sind anwesend. Doch fehlen für eine Trauung nicht die Trauzeugen? Nein. Früher waren sie für die Eheschließung tatsächlich notwendig, mittlerweile hat sich das aber geändert. Schon seit geraumer Zeit heißt es im Gesetz: „Die Eheschließung kann in Gegenwart von ein oder zwei Zeugen erfolgen.“ Trauzeugen dürfen nach dem Familienrecht also anwesend sein, sie müssen es aber nicht. Notwendig ist lediglich der Standesbeamte. Allerdings hat sich der Brauch eingebürgert, Trauzeugen an der Hochzeitszeremonie teilhaben zu lassen. Häufig bietet sich das auch deshalb an, weil sie sich – regional unterschiedlich – an der Finanzierung der Hochzeit beteiligen: Sie bezahlen etwa den Umzug nach dem Standesamt oder den Junggesellenabschied.
Haftet laut Familienrecht das Ehepaar gemeinsam für Schulden?
Die Ehe ist geschlossen und plötzlich findet einer der Eheleute heraus, dass der andere eine große Menge Schulden zurückbezahlen muss. Haften nun beide Ehepartner dafür? Auch in der Ehe bleiben laut Familienrecht beide Ehegatten für sich selbst verantwortlich. Für ehemalige oder neu aufgenommene Schulden des Partners muss man also nicht haften. Ausschließlich für Geschäfte zur Deckung des täglichen Lebens – also etwa für den Kauf einer Waschmaschine – muss das Paar laut Eherecht gemeinsam gerade stehen. Außergewöhnliche Investitionen wie der Kauf eines neuen Autos fallen aber nicht unter diese Regelung. Für Schulden dieser Art muss auch weiterhin jeder Partner individuell aufkommen – Familie hin oder her.
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